VERKEHRSREGELN § 17
1. Da Halten ist unzulassig
a) in unubersichtlichen Kurven, in Tunneln, an Strassenkuppen oder an anderen unubersichtlichen Stellen,
b) im Bereich von Kreuzungen oder Einmundungen sowie bis zu 5 m vordiesen. Der abstand ist von dem Punkt Zu messen, wo die Gehwegkante, die Fahrbahnrandlinje oder der Strassenrand in ein gebogene Linie ubergeht,
c) auf Geh-oder Radwegen (ganz oder teilweise un unab hangig davon, ob diese durch amtliche schilder gekennzeichnet sind)
d) auf Fussgageruberwegen oder, uberwegen fur Radfahrer sowie bis zu 5 m vor diesen
e) aug Kraftfharstrassen oder dazugehorigen Ein-/Ausfahrten
f) bis zu 5 m vor Bahnubergangen
g) auf Fahrstreifen, die offentlichen verkehrsmitteln vorbehalten sind (augenommen linienbusse oder Strassenbahnen an Haltestellen)
h) an Haltestellen fur Linienbusse oder Strassenbahnen oder an Taxenstanden oder bis zu 20 m vor amtlichen. Schildern fur Haltestellen oder Taxenstander. Ausgenommen ist dabei das Halten zum Ein-und. Aussteigen sofern Lnienbusse, Taxen oder Strassenbahnen nicht behindert werden
2. Das Parken ist unzulassig
a) vor Ein- und Ausfahrten
b) an der Ausweichstelle auf der gesamten Breite der Strasse so weit, wie die Fahrbahn erweitert ist,
c) in Fussgangerzonen
d) in verkehrsberuhigten Bereichen ausserhalb von Parkplatzen
3. Auf Vorfahtrstrassen mit einer zulassigen. Hochstgeschwindigtkeit von mehr als 50 km/h ist das Parken auf der fahrbahn nicht zulassig
Strassenverkehrsordnung § 5
Vorschriften zu verkehrsschildern etc.
Jeder Verkehrstellneehmer muss die Strassenverkehrsscilder, Ampelanlagen und Markierungen beachten und sich den Anwisungen entsprechend verhalten
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